Bei den ersten beiden Dokumenten handelt es sich zweifellos um sogenannte unechte Noven, da diese Beweismittel bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 15. November 2016 existierten und somit ohne weiteres vor Kantonsgericht hätten eingereicht werden können. Unbehelflich ist der Einwand der Berufungsklägerin, sie habe nicht annehmen müssen, dass der Berufungsbeklagte die erfolglose Mahnung im Sinn von Art. 496 Abs. 1 OR trotz gerichtsnotorischer Geltendmachung der Belangung der Hauptschuldnerin durch die Berufungsklägerin bestreiten würde. Hier stellt sich die Frage, ob sie vor erster Instanz die zumutbare Sorgfalt beachtet hat (REETZ/HILBER, a.a.