Die Berufungsklägerin habe keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass der Berufungsbeklagte die erfolglose Mahnung im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR trotz gerichtsnotorischer Geltendmachung der Belangung der Hauptschuldnerin durch die Berufungsklägerin bestreiten würde. Hätte der Berufungsbeklagte die mit der Klage behauptete Belangung der Hauptschuldnerin rechtzeitig mit der Klageantwort bestritten, hätte die Berufungsklägerin ihre Behauptung in der Replik substantiieren und die entsprechenden Beweismittel offerieren können. Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, die neuen Beweismittel kläg.