b ZPO) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Erwägung 1.1 verwiesen werden, worin die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte bejaht wird. Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit der Gerichte von Appenzell Ausserrhoden nicht mehr bestritten, weshalb das Obergericht allein schon zufolge Einlassung (Art. 18 ZPO) zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).