bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 15. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 200‘000.00 solidarisch haftend mit der C___ AG zu bezahlen. 3. In der Betreibung Nr. 20142498, Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, sei für die Forderung von CHF 200‘000.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.