106 Abs. 1 ZPO rechtfertige. Gemäss dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten liegt hier kein familienrechtliches Verfahren, wie die Gegenseite es darstellt, vor. Vielmehr gehe es einzig darum, die Folgen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bestätigen. Es handle sich um einen reinen Forderungsprozess (act. B 7, S. 9).