Schliesslich sei die Feststellung, der Ehe- und Erbvertrag sowie die ergänzenden Verträge seien das Resultat eines Vergleiches, nicht zu beanstanden. Die Parteien hätten sich vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages mitten in einem äusserst umfangreichen Scheidungsverfahren befunden. Um den Risiken des Verfahrensausganges Rechnung zu tragen, hätten sich die Parteien letztlich bspw. unter Offenlassung der Position “Steuern“ in gegenseitigem Nachgeben auf die bedingungsabhängige Leistung aus Darlehensvertrag in Höhe von CHF 500‘000.00 geeinigt.