Seite 14 Notariatskosten sowie die zu erwartenden Nachsteuern; davon ausgenommen seien die Anwaltskosten der Ehefrau (act. B 4/3/3 Ziffer 3). Mit Brief vom 25. März 2013 teilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten mit (act. B 4/53), dass er: - ihr die CHF 300‘000.00 per 30. November 2012 überwiesen habe; - ihr die offene Steuerrechnung bezahlt habe; - alle Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlt habe; - alle Nach- und Strafsteuern bezahlt habe; - also alles gemäss dem abgeschlossenen Ehevertrag eingehalten habe.