1. Der Einwand des Beklagten, dass er einem Grundlagenirrtum unterliege, sei zu verwerfen. 2. Es sei festzustellen, dass die güterrechtliche Vereinbarung durchgeführt wurde. 3. Eventualiter sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 30. Dezember 2014 durchzuführen, wobei die Bewertung mit Stichdatum des Eingangs der Klage vorzunehmen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Soweit einzutreten ist, sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. b) des Berufungsklägers und Beklagten: