Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt, demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00 bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus.