Seite 36 Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat jede Partei die ihr in den beiden Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) selbst zu bezahlen. Da beiden Parteien vom Einzelrichter des Obergerichts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind deren Rechtsvertreter für ihre Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen.