Nach Ansicht des Obergerichts regelt diese Bestimmung vielmehr den Standardfall, dass in einem Scheidungsurteil neben einem Kinderunterhaltsbeitrag auch ein Frauenunterhaltsbeitrag festgesetzt worden ist und nun aufgrund erheblich veränderter Verhältnisse vom Frauenunterhaltsbeitrag der Betreuungsanteil in den Kinderunterhaltsbeitrag verschoben wird. Liegt ein solcher Fall vor, müssen beide Unterhaltsbeiträge, namentlich auch der Frauenunterhaltsbeitrag, angepasst werden können. Für solche Fälle ist Satz 2 von Art. 13c SchlT ZGB sinnvoll und auch notwendig.