Seite 29 die Möglichkeit, von der bestmöglichen Betreuung zu profitieren, denn nach geltendem Recht hat der betreuende Elternteil einen eigenen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Wurde der Kindesunterhaltsbeitrag – im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder von Eheschutzmassnahmen – gleichzeitig mit dem Unterhalt an den Ehegatten festgelegt, so kann aus diesem Grund eine Abänderung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse vorgenommen werden.