SchlT ZGB auf den vorliegenden Fall anwendbar? Zu dieser Frage findet sich in der Botschaft nichts. In übergangsrechtlicher Hinsicht wird zu Art. 13c SchlT ZGB lediglich ausgeführt (Botschaft, a.a.O., S. 590): „Anders verhält es sich mit den Kindern verheirateter Eltern, die sich getrennt oder geschieden haben. Kinder getrennter oder geschiedener Eltern haben bereits heute