Als nicht vermögensrechtlich gelten beispielsweise familienrechtliche Verfahren, dies einschliesslich ihrer finanziellen Nebenfolgen, wenn deren Regelung notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtlichen Streitpunkte bildet, so z. B. Verfahren betreffend Änderung eines Scheidungsurteils, falls nicht ausschliesslich finanzielle Aspekte wie namentlich Unterhaltsansprüche zu prüfen sind (MATTHIAS STEIN-W IGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 91 ZPO; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art.