„Dem Kläger und dem Kind C___, geb. XX.XX.2011, steht ein Ferienrecht von 4 Wochen jährlich zu. Das Ferienrecht ist mehr als zwei Monate im Voraus anzukünden. Bis zum 7. Geburtstag des Kindes ist das Ferienrecht in D___ oder am Ort der Eltern des Klägers (E___) auszuüben. Danach kann der Kläger das Kind auch mit sich in die Ferien nehmen, wobei jeweils nur zwei Wochen zusammenhängen.“ 4. Es seien die beklagtischen Rechtsbegehren abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: