Das Kantonsgericht hat das erstinstanzliche Honorar gemäss Streitwert bemessen und es hat der Beklagten - zuzüglich Zuschlägen von insgesamt 40 % für die Einigungsverhandlung, den doppelten Schriftenwechsel und das Beweisverfahren - sowie geschätzten Barauslagen von CHF 200.00 eine Entschädigung in Höhe von