b Gebührenordnung, bGS 233.3), welche mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 verrechnet wird. Der Mehrbetrag von CHF 11‘000.00 wird im Umfang von CHF 3‘764.00 mit den noch ungedeckten erstinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet und im Restbetrag an die Klägerin zurückerstattet. 3. Parteientschädigung im Berufungsverfahren