- Die Frage, ob die G___ die Zahlung über CHF 100‘000.00 an die Klägerin gestützt auf ihre AVB zu Recht erbracht hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und spielt bezüglich der Anrechnung des Betrages keine Rolle. - Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst RA AA1___, welcher die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, eine Anrechnung der Zahlung (zunächst) als gerechtfertigt angesehen hat (act. B 3/1, S. 33). 3. Fazit