Letztlich könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Leistung der G___ und deren versicherungsrechtliche Grundlage sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es könne daher auch offen bleiben, ob die G___ die Voraussetzungen der Wunschhaftung korrekt abgeklärt habe oder nicht.