Sie habe nicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers eine Leistung erbringen müssen, womit es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Gestützt werde diese Auffassung dadurch, dass die G___ ihre Leistungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erbracht habe. Freiwillige Leistungen Seite 27 Dritter würden nicht an den Schaden angerechnet. Dass die G___ die Leistung aus einem anderen Grund erbracht habe, habe die Vorinstanz nicht ausgeführt.