2.3.1 Die Klägerin führt im erstinstanzlichen Verfahren aus, der Haftpflichtversicherer (G___) der den Albatros zündenden Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter habe im Rahmen der Wunschhaftung des Versicherungsnehmers einen Betrag von CHF 100‘000.00 bezahlt (act. B 3/1, S. 33). Damit seien folgende Positionen beglichen worden: provisorischer Boden in Baracke für CHF 3‘035.00, Garten im Umfeld der Baracke in Ordnung bringen für CHF 500.00, Wohnen unter sehr schlechten Verhältnissen CHF 7‘800.00 (CHF 650.00 x 12) und die Suche eines neuen Hauses, der notwendige Wechsel des Wohnortes, Zeitaufwand, Inserate, Telefonate, Autokilometer;