Vor diesem Hintergrund geht die Kritik der Klägerin, dass das Gericht keine Anstrengungen unternommen habe, eine Zweitmeinung oder weiterführende Angaben über den Wert des Terrariums einzuholen resp. die Adresse von Frau Dr. L___ ausfindig zu machen, an der Sache vorbei. - Das angefochtene Urteil ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als es die anlässlich der Beweisaussage gemachten, nachträglichen Ergänzungen als im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige unechte Noven zurückweist.