Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhalts auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Der Augenschein hat eine Doppelfunktion: Er ist zugleich Informations- wie auch Beweismittel. Als Informationsmittel dient der Augenschein dem besseren Verständnis von nicht streitigen Parteivorbringen, Zeugenaussagen oder Urkunden. Hat der Augenschein Beweisfunktion, so ist das Augenscheinsobjekt Beweismittel.