42 Abs. 2 OR ausgereicht, den beantragten Augenschein durchzuführen. Aber selbst ohne Durchführung des Augenscheins wäre das Beweisergebnis ein anderes gewesen, wäre die Vorinstanz ihrem eigenen Beweisbeschluss gefolgt, wonach ein Gutachten zu erstellen gewesen wäre und eine schriftliche Auskunft eingeholt werde. Im Übrigen hätte der Klägerin aber wenigstens ein Teilschaden zugesprochen werden müssen, sei doch unbestritten bzw. durch die Auskunft des Veterinäramtes belegt, dass ein Terrarium vorhanden gewesen sei. Die Schadensposition sei daher im Urteil zu berücksichtigen.