_ habe die Vorinstanz weniger als eine Woche vor der Parteibefragung gestellt. Zusammenfassend sehe es so aus, als ob die Vorinstanz den Aufwand zu betreiben gescheut habe, obwohl sie ohne weiteres weiterführende Angaben hätte einholen können und auch müssen. Die umfassenden Angaben, welche die Klägerin bereits im Schriftenwechsel gemacht habe, hätten angesichts der Natur der Sache, nämlich, dass die Sache durch den Brand zerstört worden sei und angesichts der richterlichen Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ausgereicht, den beantragten Augenschein durchzuführen.