2.2.4 Die Klägerin lässt in der Berufungserklärung ausführen (act. B 1, S. 9), es wäre dem Gericht angesichts der bereits im Schriftenwechsel vorliegenden Angaben möglich gewesen, eine Zweitmeinung über den Wert des Terrariums einzuholen und insbesondere Frau Dr. L___ ausfindig zu machen (Art. 190 Abs. 2 ZPO). Dass die Klägerin die näheren Angaben erst anlässlich der persönlichen Befragung im März 2016 gemacht habe, liege daran, dass das Gericht das Gutachten gemäss Beweisbeschluss vom 25. Januar 2016 nicht habe erstellen lassen. Die Anfrage an E___ habe die Vorinstanz weniger als eine Woche vor der Parteibefragung gestellt.