2.2.2 Die Beklagte zweifelt den geltend gemachten Schaden von CHF 50‘000.00 für das Leguanterrarium an und bezeichnet ihn als überdimensioniert, ebenso in Berücksichtigung des umschriebenen Zubehörs. Es fehle die Bezugnahme auf ein Referenzprodukt. Insgesamt werde mit den gemachten Angaben den Substantiierungserfordernissen nicht genügt. Eine Werteinbusse von bloss CHF 10‘000.00 sei nicht angebracht, ohne Zweifel wäre ein höherer Amortisationsabzug gerechtfertigt (act. B 3/11, S. 37).