Seite 16 Weil offenbar nie eine eingehende ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und Dr. med. F___ sich bezüglich Diagnose und Behandlung einzig auf seine (visuelle) Wahrnehmung sowie die Angaben der Klägerin stützen kann, ist seiner Aussage lediglich ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen14. Die Erstellung eines medizinischen Gutachtens hat die Klägerin bewusst nicht beantragt (act. B 3/64, S. 12, Erklärung von RA AA1___) und ist von der Vorinstanz wegen der Dispositionsmaxime zu Recht auch nicht angeordnet worden15.