Wenn das Kantonsgericht somit zum Schluss gelange, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Brand zu einer dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit geführt habe, sei das nicht zu beanstanden (S. 11 f.). Die Vorinstanz habe alle in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise abgenommen und diese einer umfassenden Würdigung unterzogen. Es deute nichts darauf hin, dass sie ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten hätte, indem sie von der Anordnung einer Beweisaussage abgesehen habe. Eine Beweisaussage werde in der Regel angeordnet, um die Glaubwürdigkeit einer Partei auszuloten oder bei Beweisnot.