2.1.4 In der Berufungserklärung lässt die Klägerin darlegen (act. B 1, S. 4 f.), die sachverständige Zeugin (Anm. der Unterzeichneten: recte der sachverständige Zeuge) habe erklärt, dass sie im Januar 2012 in hohem Grade erregt gewesen sei, im Februar 2012 mit ihrem Anwalt gestritten habe, im April 2012 erschöpft und im Juni 2012 verzweifelt gewesen sei. Sie habe vorgebracht, dass sie maximal 40 % arbeitsfähig und 60 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund der medizinischen Einschätzung der sachverständigen Zeugin (Anm. der Unterzeichneten: recte des sachverständigen Zeugen) und der Literatur dazu, sei das Urteil des Kantonsgerichtes nicht nachvollziehbar.