Nicht belegt sei auch, dass eine Behandlung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unmöglich gewesen sei, denn nach Aussagen des sachverständigen Zeugen und der Klägerin selbst, habe sie sowohl eine stationäre Behandlung als auch eine Medikation - abgesehen von einem Beruhigungsmittel - abgelehnt (act. 64). Es blieben insgesamt erhebliche Zweifel daran, dass der Brand zu einer dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit geführt habe.