als Haftpflichtversicherung der den Albatros zündenden Person bzw. deren Eltern gedeckt. Weil somit kein Vermögensnachteil mehr bestand, welchen die Beklagte ersetzen musste, wies das Kantonsgericht die Klage vollumfänglich ab. In ihrer Berufung rügt die Klägerin ausschliesslich, dass die Schadenspositionen „teilweise Erwerbsunfähigkeit“ sowie „Leguanterrarium“ nicht berücksichtigt wurden resp. die unter dem Titel „Wunschhaftung“ geleistete Zahlung von CHF 100‘000.00 auf den Schaden angerechnet wurde.