Die Klägerin verlangt vor beiden Instanzen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 173‘172.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2010 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts; Letztere verlangt jeweils vollumfängliche Klageabweisung. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 173‘172.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren2. 2.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht