B 3/69 und B 3/70). Am 29. März 2016 verlangte die Klägerin fristgerecht die Begründung des Urteils (act. B 3/71). C. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Kantonsgerichts, 3. Abteilung, vom 14. März 2016 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 14‘164.00 insgesamt wurden der Klägerin auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 10‘400.00. Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 20‘940.55 zu bezahlen.