1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 173‘172.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2010 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzügl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 173‘172.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2010 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts;