19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien in den Berufungsverfahren werden ihre Rechtskostenanteile von je CHF 1‘000.00 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren