Gemäss langjähriger Praxis ist in der Bedarfsberechnung unter dem Titel Kommunikation (Telefon, Radio, Fernsehen, Internet) ein Betrag von CHF 100.00 pro Monat einzusetzen. Der Kläger macht monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 geltend (O1Z 16 4, act. B 23/2). Diese stellen Arbeitsaufwendungen dar, welche in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. Für Steuern ist mangels näherer Angaben des Klägers – in der Jahresrechnung seiner Einzelfirma findet sich ebenfalls kein entsprechender Posten (O1Z 16 4, act. B 23/3) – ein Betrag von CHF 350.00 pro Monat vorzusehen.