SchlT ZGB sinnvoll und auch notwendig. Für den vorliegenden Fall jedoch müsste die Einführung eines Betreuungsunterhalts bei einem rechtskräftigen Verzicht der Mutter auf einen Unterhaltsbeitrag vom Gesetzgeber (in der Bestimmung selbst oder laut Botschaft) ausdrücklich beabsichtigt worden sein. Hinzu kommt, dass die Revision des Kindesunterhaltsrechts bei verheirateten oder geschiedenen Eltern insgesamt nicht zu grösseren Unterhaltsbeiträgen führen soll, sondern nur zu einer anderen Verteilung. So wird in der Botschaft ausgeführt (a.a.O., S. 556):