Unter dem Aspekt der „abgeurteilten Sache“ ist zu beachten, dass die Beklagte gemäss Ziff. 2.6 des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2013 keinen persönlichen Unterhalt zugesprochen erhalten hat (act. B 3/4b/19). Dieser Entscheid erfolgte gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2013 (act. B 3/4b/11), worin die Ehegatten gegenseitig auf persönliche