Des Weiteren hat das Kind C___ einen Anspruch auf einen Anteil an einem allfälligen Überschuss, der nach dem Abzug des Existenzminimums des barunterhaltsverpflichteten Klägers von dessen Einkommen verbleibt (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB). Wie in nachstehender Erwägung 2.2.8 zu zeigen sein wird, resultiert bei einer Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs des Klägers ein Überschuss von CHF 1‘750.00. Davon ist ein Anteil dem Kind zuzusprechen. Das Obergericht geht dabei von der Methode „grosser und kleiner Kopf“ aus, wonach dem Vater ein Anteil von 1,0 und dem Kind ein solcher von 0,5 zusteht.