Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.“ Die Beklagte hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag verzichtet (act. B 3/4b/19; Urteilsdispositiv Ziff. 2.6, S. 3). Zufolge Nichtanwendbarkeit von Art. 13c SchlT ZGB muss nicht geprüft werden, ob der Verzicht unter die „Festlegung eines Unterhaltsbeitrags an den Elternteil“ im Sinne von Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB subsumiert werden kann.