Zudem ist der Beklagten die Ausübung des Ferienrechts jeweils zwei Monate im Voraus anzukündigen. Ab dem vierten Jahr nach Eintritt der Vollstreckbarkeit kann der Kläger das jährliche Ferienrecht von vier Wochen ohne Einschränkungen bezüglich Bezugsdauer und Ausübungsort ausüben, jedoch während der Schulferien des Kindes. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Beklagten jeweils zwei Monate im Voraus anzukündigen.