Gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 2.2 des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2013 steht dem Kläger und seiner Tochter C___ das Recht zu, zwei Wochenenden pro Monat und zudem 14 Ferientage pro Jahr miteinander zu verbringen, wobei die Ausübung des Ferienrechts der Beklagten zwei Monate im Voraus anzukündigen ist (act. B 3/4b/19). Infolge Wegzugs der Beklagten mit dem Kind C___ änderte die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 25. Januar 2016 diese Regelung ab und räumte dem Kläger und dem Kind ein Ferienrecht von 2 Wochen pro Jahr ein. Für das Ferienrecht wurde eine Ankündigungsfrist von jeweils 2 Monaten im Voraus festgesetzt und dessen Ausübung örtlich auf den Wohnort des Kindes beschränkt.