2.1.1 Gesetzliche Grundlagen Wie die Vorinstanz in deren Erwägungen 1.3 und 1.4 zutreffend ausführt, setzt eine Neuregelung des Besuchsrechts voraus, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Gemäss Art. 284 Abs. 1 ZPO richten sich die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids über rechtskräftig entschiedene Scheidungsfolgen nach den Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 ZGB. Dabei gelten gemäss Abs. 3 von Art. 284 ZPO für streitige Änderungsverfahrungen die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss. Art. 134 Abs. 2