2. Materielles 2.1 Persönlicher Verkehr Der Kläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, das beantragte Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr sei unter anderem eine Kompensation für die Unmöglichkeit der Ausübung eines Besuchsrechts an den Wochenenden. Die Beklagte verhindere jeglichen Kontakt zwischen Kind und Vater. Die Ausübung des Besuchsrechts am Ort der Mutter sei unüblich, zumal es erfahrungsgemäss zu Reibereien komme. Der Kläger sei aber zum Wohle des Kindes trotzdem bereit, das Besuchsrecht in einer ersten Phase bei der Beklagten auzuüben.