Am 29. Juli 2015 ging die Klageantwort des Rechtsvertreters der Beklagten ein (act. B 3/17). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 17. August 2015 wurde der Beklagten im Urteilsänderungsverfahren K3Z 15 33 mit Wirkung ab 7. Juli 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch RA BB___ gewährt (act. B 3/24). Im September 2015 nahm die Beklagte mit ihrer Tochter Wohnsitz in Serbien (act. B 3/34/2; B 3/49/2). Am 16. Oktober 2015 fand zwischen den Parteien eine Einigungsverhandlung statt (act. B 3/34), welche erfolglos blieb (act. B 3/39/1+2).