Seite 4 Die Unterhaltsbeiträge seien an die Beklagte zu leisten, auch über die Volljährigkeit von C___ hinaus, soweit diese noch in der Ausbildung steht; c) Ziff. 2.3 Abs. 5 (Wegzug ins Ausland) sei zu streichen; d) Ziff. 2.6 sei aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, ab 1. Juli 2015 an den Unterhalt der Beklagten pro Monat und im Voraus CHF 1‘000.00 zu bezahlen bis Mai 2023, und dann CHF 800.00 bis Mai 2027;