b) Ziff. 2.3 Abs. 2 sei abzuändern, und der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C___ folgende Unterhalsbeiträge, monatlich im Voraus und zzgl. der effektiv erhaltenen Kinderzulagen, zu bezahlen: Bis zum vollendeten zwölften Altersjahr CHF 500.00 Danach bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus) CHF 800.00;