„Dem Kläger und dem Kind C___, geb. XX.XX.2011, steht ein Ferienrecht von 4 Wochen jährlich zu. Das Ferienrecht ist mehr als zwei Monate im Voraus anzukünden. Bis zum 7. Geburtstag des Kindes ist das Ferienrecht in D___ oder am Ort der Eltern des Klägers (E___) auszuüben. Danach kann der Kläger das Kind auch mit sich in die Ferien nehmen, wobei jeweils nur zwei Wochen zusammenhängen.“ Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bbb) in der Berufungsantwort (Verfahren Nr. O1Z 16 6): Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.