„Dem Kläger und dem Kind C___, geb. XX.XX.2011, steht ein Ferienrecht von 4 Wochen jährlich zu. Das Ferienrecht ist mehr als zwei Monate im Voraus anzukündigen. Bis zum 7. Geburtstag des Kindes ist das Ferienrecht in D___ oder am Ort der Eltern des Klägers (E___) auszuüben. Danach kann der Kläger das Kind auch mit sich in die Ferien nehmen, wobei jeweils nur zwei Wochen zusammenhängen.” ccc) in der Eingabe von RA AA___ vom 4. Januar 2016 (act. B 3/44): Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens wird wie folgt aktualisiert: